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Stiftung Burg Bodenstein
Burgstraße 1
37339 Bodenstein
++ 49 (0)3 60 74 97-0
++ 49 (0)3 60 74 97-130 fax
stiftung@burg-bodenstein.de
 
 

 

 
 
 
 
 
     
 
Satzung

Präambel
§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen und Zustiftungen
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
§ 5 Stiftungsorgane
§ 6 Stiftungskuratorium
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Zusammenlegung, Auflösung der Stiftung
§ 10 Vermögensfall
§ 11 Aufsicht
§ 12 In-Kraft-Treten und Konstituierung
 
 
Präambel
Angesichts der Geschichte und der Bedeutung der Burg Bodenstein im Eichsfeld, angesicht der Unverzichtbarkeit evangelischer Familienerholungs- und Begegnungsarbeit für die zukunftsfähige Entwicklung der Gesellschaft, zur Bekräftigung des kirchlichen Charakters der Arbeit der Burg Bodenstein und zur Förderung der finanziellen Unabhängigkeit errichtet die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (KPS) auf Anregung des Kuratoriums der rechtlich unselbständigen Einrichtung der Evangelischen Kirchenprovinz Sachsen Burg Bodenstein die "Stiftung Burg Bodenstein" mit folgender Satzung:
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§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen:
" Stiftung Burg Bodenstein"
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Burg Bodenstein (Eichsfeld).
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§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags der Burg Bodenstein als Evangelische Familienerholungs- und Begegnungsstätte zu fördern, die finanzielle Abhängigkeit von Zuschüssen Dritter möglichst gering zu halten und die Erhaltung der Burg Bodenstein auf Dauer sicherzustellen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes unterstützt und fördert die Stiftung die geistliche, soziale und kulturelle Arbeit auf Burg Bodenstein. Die Vergabe von Stiftungserträgen kann auch als Unterstützung an bedürftige Familien und Einzelpersonen gemäß §53 AO erfolgen, um diesen einen Aufenthalt auf Burg Bodenstein zur Teilnahme an Freizeiten, Seminaren oder Erholungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§ 3 Stiftungsvermögen und Zustiftungen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung Burg Bodenstein beträgt bei der Gründung 250.000,00 DM.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Es ist beabsichtigt, das Vermögen der Stiftung durch weitere Zustiftungen zu erhöhen.
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§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Ebenso dürfen freie Rücklagen gebildet werden. Es können ebenfalls Mittel in einem den Gemeinnützigkeitsgrundsatz nicht verletzenden Maß dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

  • das Stiftungskuratorium
  • der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe müssen einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Den Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich im Rahmen ihrer Organtätigkeit einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(4) Das Kuratorium kann den Stiftungsvorstand hauptamtlich besetzen, wenn die entsprechenden Betriebsmittel vorhanden sind oder durch entsprechende Zuwendungen oder Zusagen die Finanzierbarkeit eines hauptamtlichen Stiftungsvorstandes gewährleistet ist.

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§ 6 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus fünf, höchstens acht Personen.
(2) Dem Stiftungskuratorium gehören an:


a) Der Bischof oder die Bischöfin der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen oder ein/eine durch ihn/sie zu benennender Vertreter/ zu benennende Vertreterin

b) Der Superintendent / die Superintendentin des Kirchenkreises Mühlhausen oder oder ein/eine durch ihn/sie zu benennender Vertreter/ zu benennende Vertreterin

c) Drei weitere von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu berufende Mitglieder aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.


Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen kann bis zu drei weitere Kuratoriumsmitglieder, insbesondere aus dem Kreis der Zustifter, berufen.
Die Amtszeit des Stiftungskuratorium beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen oder Benennungen sind zulässig.
(3) Beendet ein Mitglied vorzeitig die Amtszeit, erfolgt die Berufung oder Bennenung eines neuen Mitgliedes des Stiftungskuratoriums für den Rest der Amtszeit.
(4) Vorsitzende(r) des Stiftungskuratoriums ist die unter Absatz 2 Buchstabe c. benannte Person. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt oder legt er/sie seine/ihre Vorstandstätigkeit nieder, wählt das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit eine(n) stelvertretende(n) Vorsitzende(n).
(5) Das Stiftungskuratorium berät, überwacht und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks
Entlastung des Stiftungsvorstandes
Beschließung des jährlichen Haushaltes
Beschließung von Satzungsänderungen
Beschließung von Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung
Entscheidung von Angelegenheiten, die im vom Stiftungsvorstand vorgelegt werden.
(6) Das Stiftungskuratorium setzt sich in besonderer Weise für die Anwerbung weiterer Zustifter/innen ein.
(7) Das Stiftungskuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, wozu der / die Vorsitzende einlädt. Es ist beschlußfähig, wenn drei viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut aufzunehmen sind. Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
(9) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Die laufenden Angelegenheiten der Stiftung werden von einem Stiftungsvorstand besorgt, der aus folgenden drei Personen besteht:

  • dem Leiter/der Leiterin der Burg Bodenstein
  • zwei auf Vorschlag des Kuratoriums der rechtlich unselbstständigen Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Burg Bodenstein vom Stiftungskuratorium zu berufende Mitglieder

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Mitglieder des Stiftungskuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Der Leiter/die Leiterin der Burg Bodenstein ist zugleich der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsvorstand wählt den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung kann ein Mitglied auf Beschluss des Stiftungsvorstandes auch allein vornehmen.
(4) Das Stiftungskuratorium kann ein Stiftungsvorstnadsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor die Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gekorenen Stiftungsvorstandsmitglied beruft das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(6) Der Stiftungsvorstand ist insbesondere zuständig für:
  • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes
  • die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht
  • Entscheidung über die Vergabe von Erträgnissen
  • die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Anwerbung weiterer Zustifter/innen

(7) Zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der/die Vorsitzende hat auch zu einer Sitzung einzuladen, wenn dies ein Mitglied des Stiftungsvorstandes wünscht. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/der Vorsitzenden.
(8) Über jede Sitzung des Stiftungvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut aufzunehmen sind. Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
(9) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Stiftungskuratorium zu genehmigen ist.
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§ 8 Satzungsänderungen
(1) Das Stiftungskuratorium kann eine Änderung der Stzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheinen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen eines zustimmenden Beschlusses von drei viertel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Stiftungsbehörde. Er ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 9 Zusammenlegung, Auflösung der Stiftung
 
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Stiftungsvorstnad und das Stiftungskuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss ist von drei vierteln der Mitglieder des Stiftungskuratoriums und des Stiftungsvorstandes zu fassen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und von drei viertel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Stiftungsbehörde rechtswirksam.
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§ 10 Vermögensfall
Bei Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für eine dem Stiftungszweck nahekommende kirchliche Aufgabe zu verwenden hat.
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§ 11 Aufsicht
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 12 In-Kraft-Treten und Konstituierung
(1) Sie Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Nach Zustellung der Genehmigungsurkunde erfolgt schnellstmöglich die Konstituierung des Stiftungskuratoriums, indem das unter § 6 Abs. 2 a. benannte Kuratoriumsmitglied die Berufung der Mitglieder veranlasst und danach die konstituierende Sitzung des Stiftungskuratoriums einberuft. In dieser Sitzung ist die Wahl des/der stellvertretenden Vorstitzenden durchzuführen.
(3) In dieser Sitzung beruft das Stiftungskuratorium auch den Stiftungsvorstand.
 
Magdeburg, den 6. Dezember 2001
 
Bischof Axel Noack Vorsitzender der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen