Satzung
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| Präambel |
| § 1 Namen, Rechtsform, Sitz |
| § 2 Stiftungszweck |
| § 3 Stiftungsvermögen und Zustiftungen |
| § 4 Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen, Geschäftsjahr |
| § 5 Stiftungsorgane |
| § 6 Stiftungskuratorium |
| § 7 Stiftungsvorstand |
| § 8 Satzungsänderungen |
| § 9 Zusammenlegung, Auflösung der Stiftung |
| § 10 Vermögensfall |
| § 11 Aufsicht |
| § 12 In-Kraft-Treten und Konstituierung |
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| Präambel |
| Angesichts der Geschichte und der Bedeutung
der Burg Bodenstein im Eichsfeld, angesicht der Unverzichtbarkeit
evangelischer Familienerholungs- und Begegnungsarbeit für
die zukunftsfähige Entwicklung der Gesellschaft, zur Bekräftigung
des kirchlichen Charakters der Arbeit der Burg Bodenstein und
zur Förderung der finanziellen Unabhängigkeit errichtet
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (KPS) auf
Anregung des Kuratoriums der rechtlich unselbständigen
Einrichtung der Evangelischen Kirchenprovinz Sachsen Burg Bodenstein
die "Stiftung Burg Bodenstein" mit folgender Satzung: |
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| § 1 Namen, Rechtsform, Sitz |
(1) Die Stiftung führt den Namen:
" Stiftung Burg Bodenstein"
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten
Rechts mit Sitz in Burg Bodenstein (Eichsfeld). |
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| § 2 Stiftungszweck |
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die
Erfüllung des kirchlichen Auftrags der Burg Bodenstein
als Evangelische Familienerholungs- und Begegnungsstätte
zu fördern, die finanzielle Abhängigkeit von Zuschüssen
Dritter möglichst gering zu halten und die Erhaltung der
Burg Bodenstein auf Dauer sicherzustellen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes unterstützt
und fördert die Stiftung die geistliche, soziale und kulturelle
Arbeit auf Burg Bodenstein. Die Vergabe von Stiftungserträgen
kann auch als Unterstützung an bedürftige Familien
und Einzelpersonen gemäß §53 AO erfolgen, um
diesen einen Aufenthalt auf Burg Bodenstein zur Teilnahme an
Freizeiten, Seminaren oder Erholungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keinen
eigenwirtschaftlichen Zweck. Sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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| § 3 Stiftungsvermögen und
Zustiftungen |
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung
Burg Bodenstein beträgt bei der Gründung 250.000,00
DM.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert
zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen
zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung
können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
(3) Es ist beabsichtigt, das Vermögen der Stiftung durch
weitere Zustiftungen zu erhöhen. |
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| § 4 Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen, Geschäftsjahr |
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens
und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung
des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der
Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen, um ihre satzungsmäßigen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für
die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
bestehen. Ebenso dürfen freie Rücklagen gebildet werden.
Es können ebenfalls Mittel in einem den Gemeinnützigkeitsgrundsatz
nicht verletzenden Maß dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 5 Stiftungsorgane |
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(1) Organe der Stiftung sind:
- das Stiftungskuratorium
- der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe müssen einer Kirche der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig. Den Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile
aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich
im Rahmen ihrer Organtätigkeit einen Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(4) Das Kuratorium kann den Stiftungsvorstand hauptamtlich
besetzen, wenn die entsprechenden Betriebsmittel vorhanden
sind oder durch entsprechende Zuwendungen oder Zusagen die
Finanzierbarkeit eines hauptamtlichen Stiftungsvorstandes
gewährleistet ist.
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| § 6 Stiftungskuratorium |
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(1) Das Stiftungskuratorium besteht
aus fünf, höchstens acht Personen.
(2) Dem Stiftungskuratorium gehören an:
a) Der Bischof oder die Bischöfin der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen oder ein/eine durch ihn/sie zu
benennender Vertreter/ zu benennende Vertreterin
b) Der Superintendent / die Superintendentin des Kirchenkreises
Mühlhausen oder oder ein/eine durch ihn/sie zu benennender
Vertreter/ zu benennende Vertreterin
c) Drei weitere von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen zu berufende Mitglieder aus Politik,
Wirtschaft und Gesellschaft.
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen kann bis zu drei weitere Kuratoriumsmitglieder, insbesondere
aus dem Kreis der Zustifter, berufen.
Die Amtszeit des Stiftungskuratorium beträgt fünf
Jahre. Erneute Berufungen oder Benennungen sind zulässig.
(3) Beendet ein Mitglied vorzeitig die Amtszeit, erfolgt die
Berufung oder Bennenung eines neuen Mitgliedes des Stiftungskuratoriums
für den Rest der Amtszeit.
(4) Vorsitzende(r) des Stiftungskuratoriums ist die unter
Absatz 2 Buchstabe c. benannte Person. Das Stiftungskuratorium
wählt aus seiner Mitte eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus
dem Amt oder legt er/sie seine/ihre Vorstandstätigkeit
nieder, wählt das Stiftungskuratorium für den Rest
der Amtszeit eine(n) stelvertretende(n) Vorsitzende(n).
(5) Das Stiftungskuratorium berät, überwacht und
unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Darüber
hinaus hat er folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des
Stiftungszwecks
Entlastung des Stiftungsvorstandes
Beschließung des jährlichen Haushaltes
Beschließung von Satzungsänderungen
Beschließung von Zusammenlegung oder Auflösung
der Stiftung
Entscheidung von Angelegenheiten, die im vom Stiftungsvorstand
vorgelegt werden.
(6) Das Stiftungskuratorium setzt sich in besonderer Weise
für die Anwerbung weiterer Zustifter/innen ein.
(7) Das Stiftungskuratorium tritt mindestens einmal im Jahr
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, wozu der / die Vorsitzende
einlädt. Es ist beschlußfähig, wenn drei viertel
seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher
Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll
anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse in ihrem
Wortlaut aufzunehmen sind. Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden
und vom/von der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
(9) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
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| § 7 Stiftungsvorstand |
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(1) Die laufenden Angelegenheiten der Stiftung werden von
einem Stiftungsvorstand besorgt, der aus folgenden drei Personen
besteht:
- dem Leiter/der Leiterin der Burg Bodenstein
- zwei auf Vorschlag des Kuratoriums der rechtlich unselbstständigen
Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen Burg Bodenstein vom Stiftungskuratorium zu berufende
Mitglieder
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Mitglieder des Stiftungskuratoriums
dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Der Leiter/die Leiterin der Burg Bodenstein ist zugleich
der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsvorstand
wählt den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Die Vertretung kann ein Mitglied
auf Beschluss des Stiftungsvorstandes auch allein vornehmen.
(4) Das Stiftungskuratorium kann ein Stiftungsvorstnadsmitglied
mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig
abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor die Gelegenheit
zur Stellungsnahme zu geben.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gekorenen Stiftungsvorstandsmitglied
beruft das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit
ein neues Mitglied.
(6) Der Stiftungsvorstand ist insbesondere zuständig für:
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens
und der sonstigen Mittel
- die Aufstellung des Haushaltsplanes
- die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich
einer Vermögensübersicht
- Entscheidung über die Vergabe von Erträgnissen
- die jährliche Aufstellung eines Berichts über
die Erfüllung des Stiftungszwecks
- Anwerbung weiterer Zustifter/innen
(7) Zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes lädt der/die
Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der/die Vorsitzende
hat auch zu einer Sitzung einzuladen, wenn dies ein Mitglied
des Stiftungsvorstandes wünscht. Der Stiftungsvorstand
ist beschlußfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/der Vorsitzenden.
(8) Über jede Sitzung des Stiftungvorstandes ist ein Protokoll
anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse in ihrem
Wortlaut aufzunehmen sind. Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden
und vom/von der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
(9) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die vom Stiftungskuratorium zu genehmigen ist. |
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| § 8 Satzungsänderungen |
(1) Das Stiftungskuratorium kann eine Änderung
der Stzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte
Verhältnisse notwendig erscheinen. Der Stiftungszweck darf
dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen eines zustimmenden
Beschlusses von drei viertel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde
und der Stiftungsbehörde. Er ist dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. |
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| § 9 Zusammenlegung, Auflösung
der Stiftung |
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(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks
unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart,
dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll
erscheint, können der Stiftungsvorstnad und das Stiftungskuratorium
gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen. Der Beschluss ist von drei vierteln der Mitglieder
des Stiftungskuratoriums und des Stiftungsvorstandes zu fassen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes
und von drei viertel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes
einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der
Stiftungsbehörde rechtswirksam. |
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| § 10 Vermögensfall |
| Bei Auflösung fällt das verbleibende
Vermögen an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für
eine dem Stiftungszweck nahekommende kirchliche Aufgabe zu verwenden
hat. |
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| § 11 Aufsicht |
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde
ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit
über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung
der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich
der Vermögensübersicht und der Bericht über die
Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. |
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| § 12 In-Kraft-Treten und Konstituierung |
(1) Sie Satzung tritt mit dem Tage der
Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Nach Zustellung der Genehmigungsurkunde erfolgt schnellstmöglich
die Konstituierung des Stiftungskuratoriums, indem das unter
§ 6 Abs. 2 a. benannte Kuratoriumsmitglied die Berufung
der Mitglieder veranlasst und danach die konstituierende Sitzung
des Stiftungskuratoriums einberuft. In dieser Sitzung ist die
Wahl des/der stellvertretenden Vorstitzenden durchzuführen.
(3) In dieser Sitzung beruft das Stiftungskuratorium auch den
Stiftungsvorstand. |
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| Magdeburg, den 6. Dezember 2001 |
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| Bischof Axel Noack Vorsitzender der Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen |